Satzung

Satzung des Förderkreises für Denkmal- und Stadtbildpflege in der Stadt Duderstadt e.V.

§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Förderkreis für Denkmal- und Stadtbildpflege in der Stadt Duderstadt e.V.“.
1.2 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duderstadt einzutragen. Er führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Duderstadt.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
2.1 Zweck des Förderkreises ist es
2.1.1 in der Altstadt und in den Dörfern von Duderstadt die Erhaltung von Baudenkmälern zu fördern und das historische Bild der Altstadt und der Dörfer zu pflegen;
2.1.2 Bemühungen zur Steigerung der Attraktivität, insbesondere der historischen Altstadt zu unterstützen, soweit diese dem historischen Charakter dienlich sind;
2.1.3 Maßnahmen zur Förderung und Ausbildung des heimischen historischen Handwerks
zu beleben;
2.1.4 den Aufenthalt von Gästen mit dieser Arbeit zu steigern und damit auch die Wirtschaftskraft der Stadt zu stärken.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
2.2.1 die Gewährung von Finanzierungshilfen und
2.2.2 die Übernahme der Trägerschaft bei den genannten Aufgaben. Darin sind auch eingebunden wissenschaftliche Forschung, öffentliche Veranstaltungen und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen wie z.B. Fassadenwettbewerbe, Fotowettbewerbe, Ausbildungsförderung, Studentenwettbewerbe.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins in besonderer Weise unterstützen.
3.2 Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, den Stand, das Alter sowie die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
3.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
3.4 Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3.5 Ehrenmitglied kann nur die Person werden, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt wird.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet
4.1.1 durch Tod;
4.1.2 durch Austritt;
4.1.3 durch Ausschluss;
4.1.4 durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 StGB).
4.2 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
4.3 Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der Versammlung, die über den Ausschluss entscheidet, zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
eingeschrieben bekanntgemacht werden.
4.4 Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied zwölf fortlaufende Monatsbeiträge im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

§ 5 Aufbringung der Vereinsmittel
5.1 Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Erlöse, Spenden und Zuwendungen.
5.2 Jedes Mitglied, außer den Ehrenmitgliedern, hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen. Die Fälligkeit und Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3 Die Mitgliederversammlung kann auch die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
6.1 die Mitgliederversammlung
6.2 der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
7.1.1 wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
7.1.2 wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
7.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Minderjährige unter 16 Jahre und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen haben kein Stimmrecht.
7.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
7.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet über
7.4.1 die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers,
7.4.2 die Entlastung des Vorstandes,
7.4.3 die Höhe und Fälligkeit der Mindestbeiträge der Mitglieder des Vereins,
7.4.4 eine Änderung der Satzung,
7.4.5 die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
7.4.6 die Entgegennahme und die Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
7.4.7 den Haushaltsvoranschlag,
7.4.8 wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt,
7.4.9 die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7.4.10 den Ausschluss von Mitgliedern und
7.4.11 die Auflösung des Vereins.
7.5 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden ordentlichen Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung vorsieht, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
7.6 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand
8.1 Den Vorstand bilden
der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Geschäftsführer,
der Schatzmeister sowie
ein weiteres Vorstandsmitglied.
Der Vorstand kann durch bis zu sechs Beisitzer ergänzt werden. Die Beisitzer haben beratende Stimme und werden durch den Vorstand berufen.
8.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer Nachfolger wahr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
8.3 Dem Vorstand obliegen
die Geschäftsführung des Vereins,
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Berufung des Geschäftsführers.
Er entscheidet weiter in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Satzungsänderungen, die von der Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
8.4 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
8.5 Der gesamte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.6 Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
8.7 Beschlüsse des Vorstandes können eilbedürftig auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 9 Rechnungslegung
Die Kasse und das Vereinsvermögen werden vom Schatzmeister verwaltet. Die
Rechnungslegung erfolgt jährlich.

§ 10 Vereinsvermögen
Der Verein darf über die in seinem notwendigen Vereinsvermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch § 2 der Satzung bestimmt werden. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren Förderung der Arbeit des Vereins zu verwenden.

§ 11 Zusammenarbeit mit der Stadt Duderstadt
Der Verein wird in Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben eng mit der Stadt
Duderstadt zusammenarbeiten.

§ 12 Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Duderstadt, die es
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte denkmalpflegerische Zwecke im
Stadtgebiet Duderstadt zu verwenden hat.

Duderstadt, 21.06.22

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